AFW Aschenbrenner Frick Partnerschaft Rechtsanwälte
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Architekten- und Ingenieurrecht

Der Architekt oder Ingenieur wird gemeinhin als Sachwalter des Bauherrn bezeichnet. Vertraglich ist er diesem meist nach den Regeln des Werkvertragsrechts verbunden.

Architekten- oder Ingenieurverträge sind grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, sie können auch mündlich zustandekommen. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien schriftlich zu fixieren, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Soll von den Mindestsätzen der HOAI abgewichen werden, ist dies ohnehin nur in schriftlicher Form möglich.

 

Architekten und Ingenieure unterliegen dem Preisrecht der HOAI. Wird von dort enthaltenen verbindlichen Regelungen abgewichen, führt dies zur Unwirksamkeit der Honorarabrede.

 

Um Honoransprüche mit Erfolg durchsetzen zu können, bedarf es einer prüffähigen Schlussrechnung. Honorarprozessen ist nicht selten deshalb der Erfolg versagt, da diese Vorgabe missachtet wurde. Umgekehrt kann der Auftraggeber die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung mit einer rechtzeitigen und substantiierten Nichtprüfbarkeitsrüge verhindern. Ob der Honoraranspruch der Höhe nach berechtigt ist, wird oftmals in Frage stehen.

 

Architekten und Ingenieure haften ihrem Auftraggeber für Fehler ihrer Leistungen. Kaum ein Bauprozess, in dem nicht der Architekt oder Ingenieur mit ins Boot genommen wird. Fehler in der Bauleitung sind oftmals mitursächlich für aufgetretene Baumängel. Überschreitungen eines vorgegebenen oder gedachten Kostenrahmens rufen meist mehr als nur Unmut hervor.

 

Wir beraten Architekten und Ingenieure sowie Bauherren bei der Abfassung und Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen sowie bei der Abwicklung des Bauvorhabens.

Müssen Honorarforderungen oder Haftungsansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, stehen wir Ihnen mit fachlicher Kompetenz, ggf. auch in einem erforderlich werdenden gerichtlichen Verfahren, zur Seite. 

 

 

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